

Davisson Ngawa Djeumen
M. Eng. Energietechnik - Projektleiter TGA, Elektrotechnik
14. September 2026 · 5 Min. Lesezeit
Elektromobilität im Gebäude: Was das GEIG für die Elektroplanung bedeutet
Die Art und Weise, wie wir uns fortbewegen, verändert sich. Elektrofahrzeuge gehören inzwischen immer stärker zu unserem Alltag. Damit verändert sich auch die Anforderung an unsere Gebäude.
Immer mehr Menschen möchten ihr Elektrofahrzeug bequem zu Hause laden können. Auch Arbeitgeber stehen zunehmend vor der Frage, ob sie ihren Mitarbeitern oder Besuchern Lademöglichkeiten auf dem eigenen Grundstück anbieten können.
Doch Elektromobilität betrifft nicht nur das Fahrzeug selbst. Sie stellt auch neue Anforderungen an die elektrische Infrastruktur eines Gebäudes.
Genau hier kommt das Gebäude Elektromobilitätsinfrastruktur Gesetz, kurz GEIG, ins Spiel.
Doch was verlangt das GEIG tatsächlich? Welche Anforderungen gelten bei Neubauten, bei größeren Renovierungen und bei bestehenden Nichtwohngebäude? Und welche Bedeutung hat das Gesetz für die Elektroplanung?
Diese Fragen sind in der Praxis besonders wichtig.
Was ist das GEIG?
Das Gebäude Elektromobilitätsinfrastruktur Gesetz regelt die Errichtung von Ladeinfrastruktur und Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität bei bestimmten Bauvorhaben. Das Ziel des Gesetzes ist es, Gebäude frühzeitig auf die zunehmende Nutzung von Elektrofahrzeugen vorzubereiten. Dabei ist eine wichtige Unterscheidung erforderlich.
Ein Ladepunkt ist eine technische Einrichtung, an der ein Elektrofahrzeug tatsächlich geladen werden kann. Die Leitungsinfrastruktur dient dagegen der Vorbereitung zukünftiger Ladepunkte. Sie soll ermöglichen, dass Ladeeinrichtungen später ohne umfangreiche bauliche Veränderungen installiert werden können.
Zur Leitungsinfrastruktur können beispielsweise geeignete Leitungswege, Leerrohre oder Kabelschutzrohre gehören. Auch die erforderlichen Voraussetzungen für die spätere Installation, einschließlich der notwendigen Platzreserven für Zähler, Messung, Steuerung und Schutz, müssen berücksichtigt werden.
Das Grundprinzip ist einfach:
Eine elektrische Infrastruktur sollte heute so geplant werden, dass sie auch den Anforderungen der Elektromobilität von morgen gerecht werden kann.
Welche Gebäude sind vom GEIG betroffen?
Welche Anforderungen erfüllt werden müssen, hängt insbesondere davon ab, ob es sich um ein Wohngebäude oder ein Nichtwohngebäude handelt. Auch die Anzahl der Stellplätze und die Art der Baumaßnahme spielen eine entscheidende Rolle.
Neubau eines Wohngebäudes
Bei einem neu zu errichtenden Wohngebäude mit mehr als fünf Stellplätzen muss jeder Stellplatz mit Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität ausgestattet werden.
Beispiel Ein neues Mehrfamilienhaus verfügt über 20 Stellplätze. In diesem Fall müssen grundsätzlich alle 20 Stellplätze mit der entsprechenden Leitungsinfrastruktur vorbereitet werden. Das bedeutet jedoch nicht automatisch, dass an allen 20 Stellplätzen bereits eine betriebsbereite Ladestation installiert werden muss.
Neubau eines Nichtwohngebäudes
Bei einem neu zu errichtenden Nichtwohngebäude mit mehr als sechs Stellplätzen gelten andere Anforderungen. Mindestens jeder dritte Stellplatz muss mit Leitungsinfrastruktur ausgestattet werden. Zusätzlich muss mindestens ein Ladepunkt errichtet werden.
Beispiel Ein Betriebsgebäude verfügt über neun Stellplätze. Neun Stellplätze geteilt durch drei ergeben drei. Damit sind mindestens drei Stellplätze mit Leitungsinfrastruktur vorzusehen. Zusätzlich ist mindestens ein betriebsbereiter Ladepunkt erforderlich.
Was gilt bei bestehenden Gebäuden?
Das GEIG betrifft nicht nur Neubauten. Auch bei bestehenden Gebäuden können Anforderungen entstehen, wenn größere Renovierungen durchgeführt werden.
Bei Wohngebäuden mit mehr als zehn Stellplätzen hat der Eigentürmer dafür zu sorgen, dass jeder Stellplatz mit der Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität ausgestattet wird.
Bei bestehenden Nichtwohngebäuden mit mehr als zehn Stellplätzen hat der Eigentürmer dafür zu sorgen, dass mindestens jeder fünfte Stellplatz mit der Leitungsinfrastruktur ausgestattet wird und zusätzlich mindestens ein Ladepunkt errichtet wird.
Bei Wohngebäuden mit mehr als zwanzig Stellplätzen hat der Eigentürmer dafür zu sorgen, dass nach dem 01.Januar 2025 ein Ladepunkt errichtet wird.
Die zentrale Frage für den Elektroplaner: Wie viel Leistung wird benötigt?
Wenn ein Gebäude beispielsweise über 20 Stellplätze verfügt und diese zukünftig mit Ladepunkten ausgestattet werden sollen, stellt sich die Frage:
Muss die gesamte zukünftige Ladeleistung bereits heute bei der Dimensionierung des Hausanschlusses berücksichtigt werden?
Auf den ersten Blick könnte man sagen, dass für jeden möglichen Ladepunkt ausreichend Leistung zur Verfügung stehen muss.
In der Praxis ist die Situation jedoch wesentlich differenzierter.
Wenn beispielsweise 20 Ladepunkte mit jeweils hoher Leistung gleichzeitig betrieben werden könnten, würde daraus eine erhebliche zusätzliche Anschlussleistung entstehen.
Das kann Auswirkungen auf den gesamten elektrischen Aufbau des Gebäudes haben.
Betroffen sein können beispielsweise der Hausanschluss, die Hauptverteilung, die Zähleranlage, die Kabelquerschnitte, die Schutzgeräte und gegebenenfalls sogar die erforderliche Transformatorleistung.
Damit können erhebliche zusätzliche Kosten entstehen.
Ein typischer Zielkonflikt in der Planung
Bei der Planung von Ladeinfrastruktur treffen häufig zwei unterschiedliche Interessen aufeinander.
Der Bauherr möchte die Investitionskosten möglichst niedrig halten.
Der Fachplaner möchte gleichzeitig sicherstellen, dass die elektrische Infrastruktur auch für zukünftige Anforderungen geeignet ist.
Eine sehr großzügige Dimensionierung kann heute hohe Kosten verursachen, obwohl die zusätzliche Leistung möglicherweise erst in vielen Jahren benötigt wird.
Eine zu knapp dimensionierte Infrastruktur kann dagegen später zu erheblichen Nachrüstkosten führen.
Die wirtschaftlich sinnvollste Lösung liegt deshalb häufig zwischen diesen beiden Extremen.
Eine gute Planung kann beispielsweise bereits heute geeignete Leitungswege, Platzreserven in Verteilungen und Zähleranlagen sowie die notwendigen Voraussetzungen für ein Lastmanagement berücksichtigen.
Die eigentlichen Ladepunkte können dann entsprechend dem tatsächlichen Bedarf erweitert werden.
Warum die frühzeitige Abstimmung mit dem Bauherrn wichtig ist
Der Fachplaner sollte den Bauherrn bereits in einer frühen Planungsphase über die Anforderungen und möglichen Konsequenzen informieren.
Das betrifft insbesondere die Kosten.
Die Elektromobilität verursacht nicht nur Kosten für die eigentliche Ladestation.
Auch die dafür erforderliche Infrastruktur muss berücksichtigt werden.
Dazu gehören beispielsweise Leitungen, Kabeltrassen, Leerrohre, Schutzgeräte, zusätzliche Plätze in Verteilungen, Zählerplätze und gegebenenfalls Anpassungen am Hausanschluss.
Wenn diese Kosten bei der Erstellung des Projektbudgets nicht berücksichtigt werden, kann es später zu erheblichen Abweichungen kommen.
Deshalb sollte der Bauherr frühzeitig wissen, welche Anforderungen aus dem GEIG entstehen und welche technische Lösung geplant wird.
Kann man die Anforderungen des GEIG einfach weglassen?
Nein.
Wenn ein Bauvorhaben unter die gesetzlichen Anforderungen des GEIG fällt, können diese nicht einfach aus Kostengründen ignoriert werden.
Das Gesetz sieht jedoch bestimmte Ausnahmen vor:
Eine wichtige Ausnahme betrifft größere Renovierungen. Nach § 14 GEIG können bestimmte Anforderungen entfallen, wenn die Kosten für die Lade und Leitungsinfrastruktur mehr als sieben Prozent der Gesamtkosten der größeren Renovierung betragen.
Vielmehr muss geprüft werden, ob eine gesetzliche Ausnahme tatsächlich vorliegt.
Auch mögliche Bußgeldregelungen sollten nicht außer Acht gelassen werden. Für bestimmte Verstöße gegen das GEIG kann eine Geldbuße von bis zu 10.000 Euro vorgesehen sein.
Fazit
Das GEIG ist weit mehr als eine gesetzliche Vorgabe für die Installation von Ladestationen.
Es zeigt, wie stark sich die Anforderungen an Gebäude durch die zunehmende Elektromobilität verändern.
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